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Gesundheitsschaden nach Coronaimpfung in Rheinland-Pfalz kein Dienstunfall
Eine Lehrerin in Rheinland-Pfalz kann Gesundheitsschäden nach einer Coronaimpfung nicht als Dienstunfall geltend machen. Das gilt auch dann nicht, wenn sie sich nach ihrer Einordnung in die Priorisierungsgruppe zwei impfen ließ, urteilte das Verwaltungsgericht Mainz laut Mitteilung vom Mittwoch. Das Impfzentrum steht demnach nicht in der Verantwortung des Dienstherrn der Lehrerin. (Az.: 4 K 573/22.MZ)
Im Frühjahr 2021 ließ sich die Grundschullehrerin nach ihrer Einstufung in die Priorisierungruppe zwei impfen. Unmittelbar danach traten körperliche Beschwerden und Einschränkungen auf. Ende 2021 beantragte sie die Anerkennung ihres Impfschadens als Dienstunfall. Das Land lehnte ab, weil es bei der Coronaimpfung an einem dienstlichen Zusammenhang fehle.
Die Richter gaben dem Land nun Recht. Zwar sei die Lehrerin während ihrer Dienstzeit und im Besitz einer Bescheinigung für die zweite Priorisierungsgruppe geimpft worden, die Impfung sei aber nicht im Verantwortungsbereich des Landes erfolgt.
Die Bescheinigung über die Priorisierung sei keine Anordnung zur Impfung gewesen, hieß es weiter. Das dienstliche Interesse an einer schnellen Impfung habe nicht das private Interesse der Klägerin an einem Impfschutz überwogen.
Q.Bulbul--SF-PST