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Klinikpersonal muss nicht für Hirnschäden bei Kleinkind nach Antibiotikagabe haften
Wenn ein Kleinkind ein Antibiotikum intravenös verabreicht bekommt und es in der Folge zu schweren Hirnschäden durch ein eingeatmetes Apfelstück kommt, müssen die Klinik und das Personal einem Urteil aus Hessen zufolge nicht dafür haften. Es handle sich dabei nicht um einen Behandlungsfehler, teilte das Oberlandesgericht Frankfurt am Main am Donnerstag mit. Es widersprach damit der vorherigen Instanz. (Az.: 8 U 127/21)
Der Kläger hatte auf Schmerzensgeld und Schadenersatz geklagt. Er war im Alter von 14 Monaten wegen einer Bronchitis und damit einhergehender Atemprobleme in der Klinik. Die Mutter gab dem Kind im Krankenhaus Apfelstücke und Kartoffelchips zu essen.
Die beklagte Krankenschwester nahm Apfelstücke auf dem Nachttisch und einen Kartoffelchip in der Hand des Kinds wahr. Sie verabreichte ein intravenöses Antibiotikum, ohne vorher zu fragen, ob das Kind gegessen hatte. Das Kind begann zu schreien und wurde bewusstlos. Ein Apfelstück geriet in die Luftröhre und verschloss sie. Der Kläger erlitt einen Hirnschaden.
Das Landgericht gab der Klage überwiegend statt und sprach dem Kläger Schmerzensgeld in Höhe von einer Million Euro zu. In der Berufung wies das Oberlandesgericht die Klage insgesamt ab, weil keine Grundlage für eine Schadenersatzpflicht besteht.
Die Krankenschwester ergriff demnach die im Behandlungsalltag zu beachtenden Vorsichtsmaßnahmen. Vorherige aufwändige und zeitraubende Sicherheitsmaßnahmen seien im Klinikalltag nicht leistbar, urteilten die Richter. Eine absolute Sicherheit sei weder erreichbar noch als Behandlungsstandard gefordert.
Die Schwester habe mit ihrem Verhalten den Sorgfaltsstandards entsprochen. Während ihrer Anwesenheit habe das Kind nicht gegessen. Sie habe auch keine Kau- oder Schluckbewegungen festgestellt.
X.AbuJaber--SF-PST