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Nachbarin darf in Niedersachsen keine Tauben in ihren Garten locken
Eine Frau darf in Niedersachsen keine verwilderten Tauben in ihren Garten locken oder locken lassen. Das Eigentum ihres Nachbarn werde durch die Taubenschwärme beeinträchtigt, teilte das Amtsgericht Hannover am Dienstag mit. Es gab damit dem Nachbarn Recht, der auf Unterlassung geklagt hatte. (Az.: 502 C 7456/22)
Die Frau hielt seit längerer Zeit auf ihrer Terrasse mehrere Tauben in Volieren. Gelegentlich wurden in Hannover gefundene verletzte Tauben dort bis zur Genesung untergebracht. In der Folge besuchten Schwärme von Stadttauben das Grundstück der Frau, über die Häufigkeit und das Ausmaß waren sich beide Seiten uneins. Der Kläger argumentierte, dass er in der Nutzung seines Grundstücks beeinträchtigt sei, weil sich die Tiere unter anderem auf seinem Hausdach und seinen Balkon setzten, gurrten und Exkremente hinterließen.
Das Gericht gab dem Mann Recht. Die Tiere würden von Umständen angelockt, die ihre Ursache auf dem Grundstück der Beklagten hätten, urteilten die Richter. Ob sie von den in den Volieren sitzenden Artgenossen oder Futterresten angelockt würden, sei letztlich irrelevant. Es liege in der Verantwortung der Nachbarin, die Umstände zu beseitigen, die zu den massiven Besuchen der Taubenschwärme führten.
Bilder hätten belegt, dass sich die Taubenschwärme nahezu täglich in großer Zahl auf die Dächer der Nachbarschaft setzten und Exkremente hinterließen. Das Ausmaß sei nicht als ortsüblich hinzunehmen. Die Frau muss nun eine andere Lösung für die Unterbringung ihrer beherbergten Tauben finden. Auch muss sie dafür sorgen, dass durch die Fütterung weiterer Wildtiere keine Tauben mehr angelockt werden.
E.Qaddoumi--SF-PST