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Urteil: Betreiber von Mülldeponie muss bei Sturz von Laderampe nicht haften
Der Betreiber einer Mülldeponie in Rheinland-Pfalz muss nicht für Verletzungen nach einem Sturz von einer Laderampe in einen Container haften. Ein entsprechender Unfall sei nicht durch eine Verletzung der Verkehrssicherungspflicht verursacht worden, sondern durch die Unachtsamkeit des Klägers, teilte das Landgericht Koblenz am Dienstag mit. Die höher gelegene Abladerampe und der tiefer gelegene Container seien für jeden unmittelbar ersichtlich gewesen. (Az.: 1 O 166/22)
Im August 2020 war der Kläger beim Abladen einer Rigipsplatte auf einer Rampe einer Mülldeponie ins Straucheln geraten und drei Meter tief in einen Container gefallen. Dabei verletzte er sich am linken Sprunggelenk. Vor Gericht forderte er Schmerzensgeld in Höhe von mindestens 3000 Euro sowie die Feststellung, dass der Betreiber auch für alle künftigen Schäden aus dem Unfall haftet. Er begründete seine Forderung damit, dass die Rampe nicht ausreichend vor Abstürzen gesichert gewesen sei.
Die Koblenzer Richter wiesen die Klage ab. Vor einer Absturzgefahr hätten eine erhöhte Betonkante und mehrere Hinweisschilder gewarnt. Der Kläger habe die Gefahrensituation auch richtig erkannt, weil er rückwärts an die Rampe herangefahren sei. Er hätte sein Verhalten der Gefahrensituation anpassen müssen, urteilte das Gericht. Zudem könne er keine Absperrung fordern, die einen Sturz völlig unmöglich mache. Bei einer solchen Sicherung müsse das Sperrgut über die Absperrung gehoben werden, was das Abladen unzumutbar erschweren würde.
D.Khalil--SF-PST