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Nackter Vermieter im Hof laut hessischem Gericht kein Mietmangel
Ein nackter Vermieter im Hof eines Gebäudes ist kein Mietmangel. Durch den sich nackt in der Sonne badenden Vermieter werde die Gebrauchstauglichkeit des Gebäudes nicht beeinträchtigt, teilte das Oberlandesgericht Frankfurt am Main am Mittwoch mit. Es handele sich dabei nicht um eine unzulässige, gezielt sittenwidrige Einwirkung auf das Grundstück, entschied das Gericht und gab damit der Klage des Vermieters gegen eine Mietminderung überwiegend statt.(Az.: 2 U 43/22).
Der Kläger vermietete eine Büroetage in einem Gebäude im Frankfurter Westend. Das Gebäude wurde auch zum Wohnen benutzt - unter anderem vom Kläger selbst. Die Nutzer der Büroetage minderten die Miete nach rund einem Jahr aus verschiedenen Gründen. Das Geld forderte der Vermieter nun vor Gericht ein.
Die Berufung der Büromieter vor dem Oberlandesgericht hatte nur wenig Erfolg. Umstände, die das ästhetische Empfinden eines anderen verletzen, führten grundsätzlich nicht zu einem Abwehranspruch, wenn sie sich nicht gezielt gegen den anderen richten. Der Ort, an dem sich der Vermieter unbekleidet auf die Liege lege sei von den Büroräumen nur sichtbar, wenn man sich weit aus dem Fenster herausbeuge.
Die Behauptung der Büromieter, der Vermieter habe sich bereits nackt durch das Treppenhaus zum Hof begeben, sei nicht nachgewiesen worden. Der Mann habe glaubhaft bekundet, immer einen Bademantel zu tragen, den er erst unmittelbar vor seiner Sonnenliege ausziehe. Das Gericht gab den Büromietern aber insoweit Recht, als dass sie die Miete wegen einer Großbaustelle in der Nachbarschaft für drei Monate um 15 Prozent mindern durften.
K.Hassan--SF-PST